Nachstehend die Antwort unseres Justiziars auf Grund einer Nachfrage unseres Vorstands:
 
Zu der Frage bezüglich des Flugleiters bzw. der Vorlage eines Kenntnisnachweises muss nämlich zwischen zwei Erfordernissen unterschieden werden.
Zum einen gelten die Vorgaben aus der Aufstiegserlaubnis. In Ihrer Aufstiegserlaubnis ist vorgesehen, dass auf einen Flugleiter verzichtet werden kann, wenn geringfügiger Flugbetrieb stattfindet.
 
Sie können daher in legaler Weise erlaubnispflichtige Modelle fliegen, ohne dass ein Flugleiter eingeteilt ist.
 
Zum anderen ist in der Luftverkehrsordnung die neue Pflicht zum Erwerb eines Kenntnisnachweises für Modelle mit einer Startmasse von mehr als 2 kg oder für den Betrieb von Flugmodellen in einer Flughöhe von über 100 Metern über Grund vorgeschrieben.
 
Ein Kenntnisnachweis ist nach § 21 a Abs. 4 Satz 3 Luftverkehrsordnung nur dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb auf einem Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis und eingesetztem Flugleiter stattfindet.
 
Daher kann entsprechend der Aufstiegserlaubnis und Flugordnung zwar ohne Flugleiter geflogen werden, jedoch ist es für diesen Fall erforderlich, dass die Steuerer einen Kenntnisnachweis erworben haben.
 
D.h. Weniger als drei Piloten auf dem Platz erfordert von beiden, oder dem Einzelnen, einen Kenntnisnachweis!
   

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